BGH - Urteil vom 25.02.2016
VII ZR 49/15
Normen:
BGB § 242; BGB § 309 Nr. 8; BGB § 634 Nr. 2; BGB § 637 Abs. 3;
Fundstellen:
BGHZ 209, 128
BauR 2016, 1013
DNotZ 2016, 617
MDR 2016, 515
NJW 2016, 1572
NJW 2016, 9
NZBau 2016, 351
NZM 2016, 364
NZM 2016, 6
WM 2016, 1794
ZIP 2016, 1123
ZMR 2016, 2
ZMR 2016, 660
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 26.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 22 O 170/12
OLG Stuttgart, vom 25.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 U 114/14

Mittelbare Verkürzung der Verjährung durch eine von einem Bauträger in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eines Erwerbsvertrages verwendete Klausel; Bindung der vertragschließenden Erwerber (Nachzügler) an eine durch frühere Erwerber bereits erfolgte Abnahme des Gemeinschaftseigentums; Kostenvorschussbegehren einer Wohnungseigentümergemeinschaft für die Beseitigung von Mängeln am Gemeinschaftseigentum an der Wohnungseigentumsanlage

BGH, Urteil vom 25.02.2016 - Aktenzeichen VII ZR 49/15

DRsp Nr. 2016/6314

Mittelbare Verkürzung der Verjährung durch eine von einem Bauträger in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eines Erwerbsvertrages verwendete Klausel; Bindung der vertragschließenden Erwerber ("Nachzügler") an eine durch frühere Erwerber bereits erfolgte Abnahme des Gemeinschaftseigentums; Kostenvorschussbegehren einer Wohnungseigentümergemeinschaft für die Beseitigung von Mängeln am Gemeinschaftseigentum an der Wohnungseigentumsanlage

Eine von einem Bauträger in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Erwerbsvertrages verwendete Klausel, die die nach Entstehen der werdenden Wohnungseigentümergemeinschaft und Abnahme des Gemeinschaftseigentums vertragschließenden Erwerber ("Nachzügler") an eine durch frühere Erwerber bereits erfolgte Abnahme des Gemeinschaftseigentums bindet, ist wegen mittelbarer Verkürzung der Verjährung gemäß § 309 Nr. 8 b) ff) BGB unwirksam. Dem Bauträger ist es als Verwender dieser von ihm gestellten, unwirksamen Formularklausel nach Treu und Glauben verwehrt, sich darauf zu berufen, dass der Vertrag sich noch im Erfüllungsstadium befinde und deshalb ein Anspruch aus § 637 Abs. 3 BGB nicht bestehe.

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 25. Februar 2015 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

BGB § 242; BGB § 309 Nr. 8; BGB § 634 Nr. 2;