OVG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 25.07.2023
5 KS 9/22
Normen:
9. BImSchV § 7 Abs. 1 S. 1; BImSchG § 10 Abs. 6a S. 1 Alt. 2;

Modifizierung der Sperrfrist für immissionsschutzrechtliche Genehmigungen; Berufen der Genehmigungsbehörde i.R.e. Untätigkeitsklage auf die Unvollständigkeit von Antragsunterlagen

OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 25.07.2023 - Aktenzeichen 5 KS 9/22

DRsp Nr. 2023/12167

Modifizierung der Sperrfrist für immissionsschutzrechtliche Genehmigungen; Berufen der Genehmigungsbehörde i.R.e. Untätigkeitsklage auf die Unvollständigkeit von Antragsunterlagen

Die Genehmigungsbehörde kann sich im Rahmen einer Untätigkeitsklage nicht auf die Unvollständigkeit von Antragsunterlagen berufen, wenn diese nicht offenkundig unvollständig sind und sie die Vollständigkeit der Unterlagen nicht innerhalb der Monatsfrist (§ 7 Abs. 1 Satz 1 9. BImSchV) geprüft hat.

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird für das Klageverfahren auf 107.800,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

9. BImSchV § 7 Abs. 1 S. 1; BImSchG § 10 Abs. 6a S. 1 Alt. 2;

Gründe

Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.