Auch wenn der Bürge den Anforderungen des § 7 Abs. 1 MaBV vollständig Genüge tun will, muss er die Bürgschaft nicht ewig aufrechterhalten. Nach dem Wortlaut dieser Vorschrift ist die Bürgschaft bis zur vollständigen Fertigstellung des Bauvorhabens aufrechtzuerhalten. Weiterhin müssen die Sicherungen des § 3 Abs. 1 MaBV vorliegen.
Der Begriff der vollständigen Fertigstellung, welcher kein zivilrechtlicher und erst recht kein werkvertraglicher Begriff ist, bereitet immer wieder Schwierigkeiten. Eine vollständige Fertigstellung im gewerberechtlichen Sinne ist nach der verbraucherfreundlichsten Auffassung erst mit Ablauf der Gewährleistungsfrist gegeben, nach der am wenigsten verbraucherfreundlichen Ansicht liegt vollständige Fertigstellung im gewerberechtlichen Sinne bereits vor, wenn das Bauvorhaben irgendwie, wenn auch mangelhaft, fertig gestellt ist (vgl. zu den verschiedenen Auffassungen zu diesem Punkt Basty, BTR 2004, 213 ff.).
Nach BGH ist von vollständiger Fertigstellung im gewerberechtlichen Sinne jedenfalls dann auszugehen, wenn eine - mangelfreie - Abnahme erfolgt ist (BGH vom 22.10.2002 -
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