Mögliche Einwendungen des Bauträgers

Verjährung

Die Frage nach der Verjährung von Ansprüchen wegen Mängeln am Gemeinschaftseigentum ist eine besonders spannende, denn schon die Frage, ob und wenn ja, wann eine Abnahme des Gemeinschaftseigentums stattgefunden hat, ist oft schwer zu beantworten.

Die Abnahme des Gemeinschaftseigentums

Die Abnahme ist eine Willenserklärung; sie bedeutet, dass die Leistung des Unternehmers als mindestens im Wesentlichen vertragsgerecht anerkannt wird und vom Besteller übernommen wird. Trotz der Vergemeinschaftungsrechtsprechung, die in der schon vielfach zitierten Entscheidung des BGH VII ZR 236/05 ihren Höhepunkt und Abschluss vor der zum 01.12.2020 in Kraft getretenen WEG -Reform gefunden hat (und für die Rechtslage seither gibt es noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung), wurde im Hinblick auf die Abnahme immer festgehalten, dass dies allein eine individuelle Sache jedes einzelnen Erwerbers ist, zu entscheiden, ob die vom Bauträger vorgelegte Leistung als im Wesentlichen vertragsgerecht akzeptiert wird (vgl. z.B. OLG Brandenburg, Beschl. v. 17.04.2018 - 12 U 197/16 mit zahlreichen weiteren Nachweisen, Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen, BGH - VII ZR 113/18, Fundstelle unter anderem IBR 2021, 130).

Die Abnahme ist eine Hauptpflicht der Besteller.