Klauselkontrolle

Vertragliche Einschränkung der Mängelansprüche der Käufer

Zu diesem Thema kann man kurz und trocken sagen, dass jeder Versuch des Bauträgers, die gesetzlichen Mängelhaftungsrechte der Erwerber einzuschränken, zum Scheitern verurteilt ist.

Für den Bauträgervertrag gelten die Regelungen des Verbraucherbauvertrags subsidiär.

Insgesamt ist eine Einschränkung der Mängelansprüche gerade gegenüber Verbrauchern auch unter dem gesetzlichen Bauträgerrecht der §§ 650u f. BGB regelmäßig aussichtslos.

Dies ist darin begründet, dass fast kein Bauträgervertrag denkbar ist, auf welchen nicht die Inhaltskontrolle der §§ 305 ff. BGB Anwendung finden würde.

Bauträgerkäufer sind in aller Regel Verbraucher i.S.d. §§ 13 f. BGB. In Verbraucherverträgen sind die wichtigsten Bestimmungen der Klauselkontrolle auch dann anzuwenden, wenn ein Vertrag für eine nur einmalige Verwendung vorgesehen ist (§ 310 Abs. 3 BGB). Dies ist eine Konsequenz der EU-Richtlinie über missbräuchliche Klauseln bei Verbrauchergeschäften (93/13 EWG).

Mit anderen Worten: Der Käufer braucht nicht vorzutragen oder gar zu beweisen, dass der Vertrag oder auch nur die konkrete Bestimmung, deren Unwirksamkeit er behauptet, für eine mehrfache - mindestens dreimalige - Verwendung vorgesehen gewesen ist.