Die Frage nach der Verjährung von Ansprüchen wegen Mängeln am Gemeinschaftseigentum ist eine besonders spannende, denn schon die Frage, ob und wenn ja, wann eine Abnahme des Gemeinschaftseigentums stattgefunden hat, ist oft schwer zu beantworten.
Die Abnahme ist eine Willenserklärung; sie bedeutet, dass die Leistung des Unternehmers als mindestens im Wesentlichen vertragsgerecht anerkannt wird und vom Besteller übernommen wird. Trotz der Vergemeinschaftungsrechtsprechung, die in der schon vielfach zitierten Entscheidung des BGH
Die Abnahme ist eine Hauptpflicht der Besteller.
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