BGH - Beschluss vom 20.12.2017
XII ZB 213/17
Normen:
ZPO § 233;
Fundstellen:
BB 2018, 258
FamRB 2018, 150
FamRZ 2018, 447
MDR 2018, 295
NJW-RR 2018, 383
Vorinstanzen:
AG Salzgitter, vom 11.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 33 F 186/14
OLG Braunschweig, vom 20.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 UF 1/17

Mögliche und zumutbare Maßnahmen zur Wahrung einer Frist bei einer unvorhergesehenen Erkrankung des Rechtsanwalts; Glaubhaftmachung einer schuldhaften Fristversäumung; Krankheitsbedingter Ausfall des Rechtsanwalts am letzten Tag der Frist

BGH, Beschluss vom 20.12.2017 - Aktenzeichen XII ZB 213/17

DRsp Nr. 2018/1346

Mögliche und zumutbare Maßnahmen zur Wahrung einer Frist bei einer unvorhergesehenen Erkrankung des Rechtsanwalts; Glaubhaftmachung einer schuldhaften Fristversäumung; Krankheitsbedingter Ausfall des Rechtsanwalts am letzten Tag der Frist

Auch bei einer unvorhergesehenen Erkrankung muss ein Rechtsanwalt alle ihm dann noch möglichen und zumutbaren Maßnahmen zur Wahrung einer Frist ergreifen. An einer schuldhaften Fristversäumung fehlt es nur dann, wenn infolge der Erkrankung weder kurzfristig ein Vertreter eingeschaltet noch ein Fristverlängerungsantrag gestellt werden konnte; dies ist glaubhaft zu machen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 22. Oktober 2014 - XII ZB 257/14 - FamRZ 2015, 135).

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 3. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 20. März 2017 wird auf Kosten des Antragsgegners zurückgewiesen.

Wert: 2.690 €

Normenkette:

ZPO § 233;

Gründe

I.

Das Amtsgericht hat die Ehe der Antragstellerin (im Folgenden: Ehefrau) und des Antragsgegners (im Folgenden: Ehemann) durch Verbundbeschluss geschieden, den Versorgungsausgleich durchgeführt und den Ehemann zur Zahlung nachehelichen Unterhalts von monatlich 224,17 € verpflichtet.