BVerwG - Beschluss vom 05.02.2019
4 B 3.19
Normen:
VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1; BImSchG § 18 Abs. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
OVG Rheinland-Pfalz, vom 24.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 8 A 10287/18

Möglichkeit des Erlöschens einer immissionsschutzrechtliche Genehmigung für eine Windkraftanlage wegen Betriebsaufgabe nach § 18 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG als klärungsbedürftige Rechtsfrage; Zurückweisung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

BVerwG, Beschluss vom 05.02.2019 - Aktenzeichen 4 B 3.19

DRsp Nr. 2019/3564

Möglichkeit des Erlöschens einer immissionsschutzrechtliche Genehmigung für eine Windkraftanlage wegen Betriebsaufgabe nach § 18 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG als klärungsbedürftige Rechtsfrage; Zurückweisung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 24. Oktober 2018 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1; BImSchG § 18 Abs. 1 Nr. 2;

Gründe

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Frage,

ob eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für eine Windkraftanlage wegen Betriebsaufgabe nach § 18 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG erlöschen kann, wenn die Windkraftanlage den erzeugten Strom zwar nicht mehr in das öffentliche Netz einspeist, dafür aber eine andere Form der vergleichbaren und ausdrücklich nach dem EEG gewünschten Stromvermarktung wählt,

verleiht der Rechtssache nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Klägerin beimisst.