VGH Bayern - Beschluss vom 21.12.2010
22 ZB 09.1681
Normen:
GG Art. 28 Abs. 2; BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 5; BauGB § 36; BImSchG § 16; UVPG § 3b Abs. 3; UVPG § 3e Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG München, vom 19.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen M 1 K 08.1702

Möglichkeit einer Nachbargemeinde zur Anfechtung einer immisionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigung für eine Windkraftanlage; Vorliegen einer Verletzung der Planungshoheit und des Selbstgestaltungsrechts einer Gemeinde

VGH Bayern, Beschluss vom 21.12.2010 - Aktenzeichen 22 ZB 09.1681

DRsp Nr. 2011/1224

Möglichkeit einer Nachbargemeinde zur Anfechtung einer immisionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigung für eine Windkraftanlage; Vorliegen einer Verletzung der Planungshoheit und des Selbstgestaltungsrechts einer Gemeinde

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 60.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

GG Art. 28 Abs. 2; BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 5; BauGB § 36; BImSchG § 16; UVPG § 3b Abs. 3; UVPG § 3e Abs. 1;

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Aus den insoweit maßgeblichen Darlegungen der Klägerin (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) ergibt sich nicht, dass einer der geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO) vorliegt.

1.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. Das Zulassungsvorbringen stellt weder einen einzelnen tragenden Rechtssatz noch eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage (ständige Rechtsprechung des BVerfG, vgl. zuletzt BVerfG vom 8.12.2009 NVwZ 2010, 634/641).

a)