BGH - Beschluss vom 20.12.2010
VII ZR 102/10
Normen:
VOB/B § 2 Nr. 7; VOB/B § 13 Nr. 6; BGB § 242;
Vorinstanzen:
LG Osnabrück, vom 02.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 18 O 359/08
OLG Oldenburg, vom 06.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 8 U 158/09

Möglichkeit eines als Nachunternehmer tätigen Werkunternehmers zur Berufung auf die Grundsätze der Vorteilsausgleichung gegenüber der Kürzung seines Entgelts bei voller Bezahlung des Hauptunternehmers durch den Hauptauftraggeber

BGH, Beschluss vom 20.12.2010 - Aktenzeichen VII ZR 102/10

DRsp Nr. 2011/1120

Möglichkeit eines als Nachunternehmer tätigen Werkunternehmers zur Berufung auf die Grundsätze der Vorteilsausgleichung gegenüber der Kürzung seines Entgelts bei voller Bezahlung des Hauptunternehmers durch den Hauptauftraggeber

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 6. Mai 2010 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

VOB/B § 2 Nr. 7; VOB/B § 13 Nr. 6; BGB § 242;

Gründe

Ob die von der Revision zur Auslegung des Vertrages aufgeworfenen Fragen die Zulassung der Revision erforderten, kann offenbleiben. Denn jedenfalls trägt die Hilfsbegründung des Berufungsgerichts das Urteil. Insoweit liegt ein Zulassungsgrund nicht vor. Nach der Hilfsbegründung des Berufungsgerichts ist die Beklagte gehindert, etwaige Mängelansprüche geltend zu machen, weil der Bauherr die Leistung seinerseits gebilligt habe. Er mache keine Ansprüche gegen die Beklagte geltend. Dagegen wendet sich die Nichtzulassungsbeschwerde nicht.