OVG Saarland - Beschluss vom 28.06.2013
2 B 325/13
Normen:
BauGB § 10 Abs. 1; BauGB § 34 Abs. 2; BauGB § 212a Abs. 1; BauGB § 214 Abs. 4;
Fundstellen:
BauR 2013, 1731
Vorinstanzen:
VG Saarlouis, vom 23.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 5 L 495/13

Möglichkeiten und Grenzen einer Behebung von Fehlern bei Ausfertigung und Bekanntmachung von Bebauungsplänen im ergänzenden Verfahren; Nachbaranfechtung einer Baugenehmigung bei Gefährdung der Sicherheit eines Kinderspielplatzes durch den Zugangsverkehr und Abgangsverkehr eines genehmigten Bauvorhabens (hier: Verbrauchermarkt)

OVG Saarland, Beschluss vom 28.06.2013 - Aktenzeichen 2 B 325/13

DRsp Nr. 2013/16838

Möglichkeiten und Grenzen einer Behebung von Fehlern bei Ausfertigung und Bekanntmachung von Bebauungsplänen im ergänzenden Verfahren; Nachbaranfechtung einer Baugenehmigung bei Gefährdung der Sicherheit eines Kinderspielplatzes durch den Zugangsverkehr und Abgangsverkehr eines genehmigten Bauvorhabens (hier: Verbrauchermarkt)

Zu Möglichkeiten und Grenzen einer Behebung von Fehlern bei Ausfertigung und Bekanntmachung von Bebauungsplänen im ergänzenden Verfahren (§ 214 Abs. 4 BauGB). Bei einer vom Nachbarn behaupteten Gefährdung der Sicherheit eines Kinderspielplatzes durch den Zu- und Abgangsverkehr eines genehmigten Bauvorhabens (hier eines großflächigen Einzelhandelsbetriebs/Verbrauchermarkts) handelt es sich nicht um einen seine subjektive Rechtsstellung berührenden und damit im Streit um die Baugenehmigung relevanten Aspekt.

Tenor

Die Beschwerden der Antragstellerinnen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 23.4.2013 - 5 L 495/13 - werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen die Antragstellerinnen zu je 1/2.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,- € festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 10 Abs. 1; BauGB § 34 Abs. 2; BauGB § 212a Abs. 1; BauGB § 214 Abs. 4;

Gründe

I.