Die Berufung der Klägerin gegen das am 7.2.2018 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
I.
Die Parteien streiten über die angebliche Nachahmung eines Nahrungsergänzungsmittels.
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