OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 21.03.2019
6 U 41/18
Normen:
UWG § 4 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LG Wiesbaden, vom 07.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 95/17

Nachahmungsschutz für die Zusammensetzung eines Nahrungsergänzungsmittel

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 21.03.2019 - Aktenzeichen 6 U 41/18

DRsp Nr. 2019/5967

Nachahmungsschutz für die Zusammensetzung eines Nahrungsergänzungsmittel

Der konkreten Zusammensetzung eines Nahrungsergänzungsmittels kommt in der Regel keine wettbewerbliche Eigenart zu. Ebenso kann der Bezeichnung eines solchen Produkts, die mangels Unterscheidungskraft einem Markenschutz nicht zugänglich ist, ein wettbewerbsrechtlicher Schutz zugemessen werden. Auch für die Kombination aus Zusammensetzung und Produktbezeichnung besteht jedenfalls dann kein Nachahmungsschutz, wenn sich die Ausstattungen der sich gegenüberstehenden Erzeugnisse im Übrigen deutlich unterscheiden.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 7.2.2018 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Normenkette:

UWG § 4 Nr. 3;

Gründe

I.

Die Parteien streiten über die angebliche Nachahmung eines Nahrungsergänzungsmittels.

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