OVG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 31.03.2020
1 MR 2/20
Normen:
BauNVO § 15; BauGB § 34 Abs. 1 S. 1; LBO § 6 Abs. 5 S. 1;

Nachbarklage gegen die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung eines Reihenhauses mit fünf Wohneinheiten i.R.d. Gebots der Rücksichtnahme; Einhaltung der bauordnungsrechtlichen Abstandflächen hinsichtlich Verschattungswirkung

OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 31.03.2020 - Aktenzeichen 1 MR 2/20

DRsp Nr. 2020/5885

Nachbarklage gegen die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung eines Reihenhauses mit fünf Wohneinheiten i.R.d. Gebots der Rücksichtnahme; Einhaltung der bauordnungsrechtlichen Abstandflächen hinsichtlich Verschattungswirkung

1. Ein Nachbar, der sich gegen die Verwirklichung eines Bauvorhabens zur Wehr setzt, kann eine über den Schutz des § 6 LBO hinausgehende Rücksichtnahme nicht beanspruchen. Weitergehende baunachbarrechtliche Abwehrrechte sind nur in Extremfällen zu erwägen. Der bloße Umstand, dass eine (neue) Bebauung östlich an das eigene Grundstück anschließen wird, ist für die Annahme einer solchen Besonderheit nicht geeignet. Dies gilt vorliegend umso mehr, als das Vorhabengrundstück bereits in der Vergangenheit mit einem dem Wohngebäude der Antragsteller vergleichbaren Wohnhaus etwa auf gleicher Höhe und mit einem teils sogar geringeren Grenzabstand als das genehmigte Vorhaben bebaut war.