BVerwG - Beschluss vom 08.11.2017
4 B 19.17
Normen:
VwGO § 86 Abs. 1 S. 1; VwGO § 125 Abs. 1 S. 1; VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1; VwGO § 133 Abs. 3 S. 3; VwGO § 137 Abs. 1; BauGB § 34 Abs. 1; BImSchG § 48 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
OVG Rheinland-Pfalz, vom 21.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 8 A 11513/16

Nachbarklage gegen eine Baugenehmigung für einen Platz zum Abstellen von Omnibussen; Antrag auf Sachverständigenbeweis

BVerwG, Beschluss vom 08.11.2017 - Aktenzeichen 4 B 19.17

DRsp Nr. 2018/428

Nachbarklage gegen eine Baugenehmigung für einen Platz zum Abstellen von Omnibussen; Antrag auf Sachverständigenbeweis

1. Der Erfolg einer Aufklärungsrüge setzt u.a. voraus, dass substantiiert dargetan wird, welche tatsächlichen Feststellungen bei der Durchführung der vermissten Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern das unterstellte Ergebnis zu einer dem Kläger günstigeren Entscheidung hätte führen können.2. Ein Antrag auf Sachverständigenbeweis setzt nicht voraus, dass einzelne konkrete Tatsachen in das Wissen der Auskunft gebenden Stelle gestellt werden, weil der Sachverständige sein Gutachten über das Beweisthema ggf. aufgrund von Tatsachenermittlungen zu erstatten hat.