Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 14. November 2018 wird abgelehnt.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens zu tragen einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Wert des Streitgegenstandes für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,00 € festgesetzt.
Der Berufungszulassungsantrag ist nicht begründet.
Die geltend gemachten Zulassungsgründe nach §
I.
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