OVG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 15.07.2019
8 A 10085/19.OVG
Normen:
BauGB § 31 Abs. 2; BauNVO § 12 Abs. 1; BauNVO § 15 Abs. 1 S. 2; BauNVO § 19 Abs. 4 S. 2; LBauO RP § 8 Abs. 4 S. 1; LBauO RP § 8 Abs. 5 S. 1; LBauO RP § 8 Abs. 6 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Trier, vom 14.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 2466/18

Nachbarklage gegen eine erteilte Baugenehmigung zur Errichtung eines Mehrfamilienwohnhauses; Befreiung von den bauleitplanerischen Festsetzungen zur Gebäudehöhe bei Flachdächern und zur Überschreitung der Baugrenze durch Balkone; Beachtung des Rücksichtnahmegebots bei einer durch Bebauungsplan eröffneten Bebauung mit Stellplätzen im rückwärtigen Grundstücksbereich

OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 15.07.2019 - Aktenzeichen 8 A 10085/19.OVG

DRsp Nr. 2019/12423

Nachbarklage gegen eine erteilte Baugenehmigung zur Errichtung eines Mehrfamilienwohnhauses; Befreiung von den bauleitplanerischen Festsetzungen zur Gebäudehöhe bei Flachdächern und zur Überschreitung der Baugrenze durch Balkone; Beachtung des Rücksichtnahmegebots bei einer durch Bebauungsplan eröffneten Bebauung mit Stellplätzen im rückwärtigen Grundstücksbereich

Zur Beachtung des Rücksichtnahmegebots bei einer durch Bebauungsplan eröffneten Bebauung mit Stellplätzen im rückwärtigen Grundstücksbereich.

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 14. November 2018 wird abgelehnt.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens zu tragen einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Wert des Streitgegenstandes für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 31 Abs. 2; BauNVO § 12 Abs. 1; BauNVO § 15 Abs. 1 S. 2; BauNVO § 19 Abs. 4 S. 2; LBauO RP § 8 Abs. 4 S. 1; LBauO RP § 8 Abs. 5 S. 1; LBauO RP § 8 Abs. 6 S. 1;

Gründe

Der Berufungszulassungsantrag ist nicht begründet.

Die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO liegen nicht vor.

I.