VGH Bayern - Urteil vom 23.03.2010
1 BV 07.2363
Normen:
BauGB § 34 Abs. 1 S. 1; VwGO § 92 Abs. 1 S. 2; VwGO § 92 Abs. 3; BauNVO § 22; BauNVO § 23; BayBO Art. 6 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG München, vom 31.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen M 1 K 07.1258

Nachbarklage gegen einen baurechtlichen Vorbescheid über die Errichtung eines Gebäudes auf einem Nachbargrundstück im Hinblick auf die Einhaltung der Abstandsflächen; Notwendigkeit der Beachtung der Abstandsflächen vor an den Grundstücksgrenzen errichteten Außenwänden; Auswirkungen des Vorliegens eines planungsrechtlich zulässigen Grenzanbaus an eine seitliche Grundstücksgrenze für die Notwendigkeit der Einhaltung der Abstandsflächen

VGH Bayern, Urteil vom 23.03.2010 - Aktenzeichen 1 BV 07.2363

DRsp Nr. 2010/7394

Nachbarklage gegen einen baurechtlichen Vorbescheid über die Errichtung eines Gebäudes auf einem Nachbargrundstück im Hinblick auf die Einhaltung der Abstandsflächen; Notwendigkeit der Beachtung der Abstandsflächen vor an den Grundstücksgrenzen errichteten Außenwänden; Auswirkungen des Vorliegens eines planungsrechtlich zulässigen Grenzanbaus an eine seitliche Grundstücksgrenze für die Notwendigkeit der Einhaltung der Abstandsflächen

Tenor

I. 1.

Das Verfahren der Klägerin zu 2 wird nach Rücknahme der Klage eingestellt.

Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 31. Juli 2007 ist insoweit wirkungslos.

2.

Die Klägerin zu 2 trägt die Kosten ihres Verfahrens in beiden Rechtszügen einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

II. 1.

Im Verfahren der Klägerin zu 1 wird das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 31. Juli 2007 geändert und die Klage abgewiesen.

2.

Die Klägerin zu 1 trägt die Kosten ihres Verfahrens in beiden Rechtszügen einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

3.

Die Kostenentscheidung ist insoweit vorläufig vollstreckbar.

4.