Das Verfahren der Klägerin zu 2 wird nach Rücknahme der Klage eingestellt.
Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 31. Juli 2007 ist insoweit wirkungslos.
2.Die Klägerin zu 2 trägt die Kosten ihres Verfahrens in beiden Rechtszügen einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
II. 1.Im Verfahren der Klägerin zu 1 wird das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 31. Juli 2007 geändert und die Klage abgewiesen.
2.Die Klägerin zu 1 trägt die Kosten ihres Verfahrens in beiden Rechtszügen einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
3.Die Kostenentscheidung ist insoweit vorläufig vollstreckbar.
4.
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