OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 15.11.2018
7 D 29/16.NE
Normen:
BauGB § 1 Abs. 7; BauGB § 3 Abs. 2 S. 2; VwGO § 47 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
BauR 2019, 456
ZUR 2019, 157

Nachbarklage gegen einen Bebauungsplan zur Errichtung eines Braunkohlekraftwerk; Prüfung einer Verletzung des subjektiven Rechts auf Abwägung der Belange nach § 1 Abs. 7 BauGB; Fehlen eines zureichenden Hinweises auf die Arten der verfügbaren umweltbezogenen Informationen im Rahmen der Offenlagebekanntmachung

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15.11.2018 - Aktenzeichen 7 D 29/16.NE

DRsp Nr. 2019/970

Nachbarklage gegen einen Bebauungsplan zur Errichtung eines Braunkohlekraftwerk; Prüfung einer Verletzung des subjektiven Rechts auf Abwägung der Belange nach § 1 Abs. 7 BauGB; Fehlen eines zureichenden Hinweises auf die Arten der verfügbaren umweltbezogenen Informationen im Rahmen der Offenlagebekanntmachung

Ein Bebauungsplan zur Errichtung eines Braunkohlekraftwerks leidet an einem durchgreifenden formellen Mangel, wenn die Offenlagebekanntmachung keinen zureichenden Hinweis auf die Arten der verfügbaren umweltbezogenen Informationen enthält; ein solcher Mangel ist beachtlich und führt insgesamt zur Planunwirksamkeit. Der vom Gesetzgeber verwendete Begriff "Arten umweltbezogener Informationen" erfordert auch die zu den Umweltthemen verfügbaren Dokumente näher zu beschreiben, also zu den jeweils schlagwortartig angegebenen Umweltthemen darzulegen, ob dazu Sachverständigengutachten, Behördenstellungnahmen, Stellungnahmen eines sonstigen Trägers öffentlicher Belange oder etwa Stellungnahmen Privater vorliegen.

Tenor

Der Bebauungsplan Nr. 261/Na "Anschlussfläche Braunkohlenkraftwerk O." der Kreisstadt C. ist unwirksam.

Die Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte; ihre eigenen außergerichtlichen Kosten tragen sie jeweils selbst.