OVG Schleswig-Holstein - Urteil vom 28.06.2023
5 KS 26/21
Normen:
BImSchG § 3 Abs. 1; BImSchG § 5 Abs. 1 Nr. 1; BImSchG § 6 Abs. 1 Nr. 1; TA Lärm Nr. 3.2.1 Abs. 1;

Nachbarklage gegen immissionsschutzrechtliche Genehmigungen zur Errichtung und zum Betrieb von drei Windkraftanlagen; Gesundheitsgefahr oder erhebliche Belästigung durch Infraschall

OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 28.06.2023 - Aktenzeichen 5 KS 26/21

DRsp Nr. 2023/15983

Nachbarklage gegen immissionsschutzrechtliche Genehmigungen zur Errichtung und zum Betrieb von drei Windkraftanlagen; Gesundheitsgefahr oder erhebliche Belästigung durch Infraschall

1. Es gibt keinen wissenschaftlich gesicherten Hinweis darauf, dass von dem durch Windenergieanlagen verursachten Infraschall eine Gesundheitsgefahr oder eine erhebliche Belästigung ausgeht. Dies gilt auf jeden Fall dann, wenn der Abstand zum Immissionsort 500 Meter übersteigt.2. Ob durch den Betrieb der Anlage keine Immissionen verursacht werden, die gemäß § 3 Abs. 1 BImSchG geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen, beruht auf einer Prognoseentscheidung der Genehmigungsbehörde, die verwaltungsgerichtlicher Überprüfung unterliegt. Diese Prognoseentscheidung verlangt allerdings nicht, dass jedes nur denkbare Risiko der Herbeiführung von schädlichen Umwelteinwirkungen ausgeschlossen sein müsste.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.