OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 11.10.1977
VII A 373/75
Normen:
BauNVO § 16 Abs. 2 S. 2; BBauG § 30; BBauG § 34; GG Art. 14 Abs. 1; VwGO § 113 Abs. 1;
Fundstellen:
BauR 1977, 389
BRS 32 Nr. 33
BRS 32 Nr. 39
BRS 32 Nr. 156
StädteT 1978, 158
Vorinstanzen:
VG Köln, vom 29.10.1974 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1494/72

Nachbarrechtliche Abwehransprüche gegen Bauvorhaben, Nachbarschützende Funktion des Gebots der Rücksichtnahme, Festsetzung von Geschoß- und Geschoßflächenzahlen

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11.10.1977 - Aktenzeichen VII A 373/75

DRsp Nr. 2009/17383

Nachbarrechtliche Abwehransprüche gegen Bauvorhaben, Nachbarschützende Funktion des Gebots der Rücksichtnahme, Festsetzung von Geschoß- und Geschoßflächenzahlen

1. Das objektiv-rechtliche Gebot der Rücksichtnahme gilt auch für Bauvorhaben im unbeplanten Innenbereich. 2. Dem Gebot der Rücksichtnahme kommt nachbarschützende Funktion zu, wenn und soweit der Bauherr nach Lage der Dinge nicht schutzbedürftig erscheint. Das ist ua dann der Fall, wenn er - die Baugenehmigung durch falsche Angaben erschlichen hat oder - in Kenntnis der Rechtswidrigkeit einer Baugenehmigung von dieser Gebrauch gemacht hat oder - in bewußter Abweichung von den der Genehmigung zugrunde liegenden Unterlagen ein Vorhaben ausführt, das - hätte er es in dieser Form zur Überprüfung gestellt - von den zuständigen Behörden nicht genehmigt worden wäre. 3. Die Festsetzung von Geschoßzahlen und Geschoßflächenzahlen in Bebauungsplänen kann im Einzelfall nachbarschützende Wirkung haben.

Normenkette:

BauNVO § 16 Abs. 2 S. 2; BBauG § 30; BBauG § 34; GG Art. 14 Abs. 1; VwGO § 113 Abs. 1;

Hinweise:

Siehe hierzu die nachgehende Entscheidung des BVerwG vom 13.03.1981 - 4 C 1.78 - BauR 1981, 354 -.

Vorinstanz: VG Köln, vom 29.10.1974 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1494/72
Fundstellen
BauR 1977, 389
BRS 32 Nr. 33
BRS 32 Nr. 39
BRS 32 Nr. 156
StädteT 1978, 158