VG Halle, vom 19.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 B 147/14
Nachbarrechtliche Anfechtung einer Baugenehmigung für die Errichtung eines Erdbeckens zur Lagerung von Gärresten
OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 09.12.2014 - Aktenzeichen 2 M 102/14
DRsp Nr. 2015/3168
Nachbarrechtliche Anfechtung einer Baugenehmigung für die Errichtung eines Erdbeckens zur Lagerung von Gärresten
1. Allein die Rücknahme und die Erhebung einer erneuten Klage stellt kein Verhalten dar, welches das Rechtsschutzbedürfnis entfallen lässt. Entsprechendes gilt für das vorläufige Rechtsschutzverfahren nach § 80 Abs. 5VwGO.2. Die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des § 19BImSchG dienen nicht dem Schutz des Nachbarn (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.10.1990 - 7 C 55.89, 7 C 56/89 -, BVerwGE 85, 368 [372]; Urt. v. 20.08.2008 - 4 C 11.07 -, BVerwGE 131, 352 [368 f.], RdNr. 41; BayVGH, Beschl. v. 13.04.2006 - 1 CS 05.1318 -, [...]; OVG NW, Beschl. v. 01.07.2002 - 10 B 788/02 -, NVwZ 2003, 361).3. Die BioAbfV enthält verbindliche Qualitätsanforderungen an die Behandlung von Bioabfällen und ihre Verwendung sowie an die Herstellung von sog. Bioabfallgemischen . Anforderungen an die (zeitweilige) Lagerung von Bioabfällen oder Gemischen in dafür bestimmten Anlagen stellt sie nicht.4. Eine schützwürdige Abwehrposition nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3BauGB hat ein Nachbar dann, wenn das Vorhaben zu schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 Abs. 1BImSchG führt.
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