OVG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 09.12.2014
2 M 102/14
Normen:
BauGB § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 6; BImSchG § 3 Abs. 1; BImSchG § 3 Abs. 2; BImSchG § 19;
Fundstellen:
BauR 2015, 1212
Vorinstanzen:
VG Halle, vom 19.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 B 147/14

Nachbarrechtliche Anfechtung einer Baugenehmigung für die Errichtung eines Erdbeckens zur Lagerung von Gärresten

OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 09.12.2014 - Aktenzeichen 2 M 102/14

DRsp Nr. 2015/3168

Nachbarrechtliche Anfechtung einer Baugenehmigung für die Errichtung eines Erdbeckens zur Lagerung von Gärresten

1. Allein die Rücknahme und die Erhebung einer erneuten Klage stellt kein Verhalten dar, welches das Rechtsschutzbedürfnis entfallen lässt. Entsprechendes gilt für das vorläufige Rechtsschutzverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO.2. Die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des § 19 BImSchG dienen nicht dem Schutz des Nachbarn (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.10.1990 - 7 C 55.89, 7 C 56/89 -, BVerwGE 85, 368 [372]; Urt. v. 20.08.2008 - 4 C 11.07 -, BVerwGE 131, 352 [368 f.], RdNr. 41; BayVGH, Beschl. v. 13.04.2006 - 1 CS 05.1318 -, [...]; OVG NW, Beschl. v. 01.07.2002 - 10 B 788/02 -, NVwZ 2003, 361).3. Die BioAbfV enthält verbindliche Qualitätsanforderungen an die Behandlung von Bioabfällen und ihre Verwendung sowie an die Herstellung von sog. Bioabfallgemischen . Anforderungen an die (zeitweilige) Lagerung von Bioabfällen oder Gemischen in dafür bestimmten Anlagen stellt sie nicht.4. Eine schützwürdige Abwehrposition nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB hat ein Nachbar dann, wenn das Vorhaben zu schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 Abs. 1 BImSchG führt.