OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 09.09.2019
10 D 82/17.NE
Normen:
BauGB § 13a; BauGB § 34;

Nachbarrechtliche Bedenken gegen einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan; Fehlen des für einen Normenkontrollantrag erforderlichen Rechtsschutzinteresses

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 09.09.2019 - Aktenzeichen 10 D 82/17.NE

DRsp Nr. 2019/16276

Nachbarrechtliche Bedenken gegen einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan; Fehlen des für einen Normenkontrollantrag erforderlichen Rechtsschutzinteresses

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsteller dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 von Hundert des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 von Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BauGB § 13a; BauGB § 34;

Tatbestand

Die Antragsteller wenden sich gegen den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. "Mehrfamilienhaus Q.-straße - N.-straße" (im Folgenden: Bebauungsplan). Sie sind Eigentümer des an das Plangebiet angrenzenden, mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks Q.-straße 31.