VGH Bayern - Urteil vom 14.02.2018
9 BV 16.1694
Normen:
BauGB § 1 Abs. 6; BauGB § 29 Abs. 1; BauGB § 31 Abs. 2; BauGB § 34 Abs. 2; BauGB § 246 Abs. 10 S. 1; BauNVO § 8 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Ansbach, vom 29.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen AN 9 K 15.1348

Nachbarrechtliche Bedenken gegen Flüchtlingsunterkunft in einem faktischen Gewerbegebiet; Zulassung von Abweichungen von bauordnungsrechtlichen Anforderungen des Brandschutzes; Gesundheitsgefährdende Immissionen durch die vorhandenen Nutzungen eines Gewerbegebiets

VGH Bayern, Urteil vom 14.02.2018 - Aktenzeichen 9 BV 16.1694

DRsp Nr. 2018/14478

Nachbarrechtliche Bedenken gegen Flüchtlingsunterkunft in einem faktischen Gewerbegebiet; Zulassung von Abweichungen von bauordnungsrechtlichen Anforderungen des Brandschutzes; Gesundheitsgefährdende Immissionen durch die vorhandenen Nutzungen eines Gewerbegebiets

Tenor

I.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BauGB § 1 Abs. 6; BauGB § 29 Abs. 1; BauGB § 31 Abs. 2; BauGB § 34 Abs. 2; BauGB § 246 Abs. 10 S. 1; BauNVO § 8 Abs. 1;

Tatbestand