OVG Sachsen - Beschluss vom 03.11.2010
1 B 190/10
Normen:
BauGB § 34 Abs. 1; BauGB § 34 Abs. 2; BauNVO § 15;
Vorinstanzen:
VG Chemnitz, vom 14.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 L 145/10

Nachbarrechtliche Zulässigkeit des Umbaus einer Freilichtbühne bei zu erwartender Überschreitung der Immissionsrichtwerte der Freizeitlärmrichtlinie im Falle der Durchführung von Veranstaltungen

OVG Sachsen, Beschluss vom 03.11.2010 - Aktenzeichen 1 B 190/10

DRsp Nr. 2010/21898

Nachbarrechtliche Zulässigkeit des Umbaus einer Freilichtbühne bei zu erwartender Überschreitung der Immissionsrichtwerte der Freizeitlärmrichtlinie im Falle der Durchführung von Veranstaltungen

Tenor

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 14. Juni 2010 - 3 L 145/10 - wird geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 25. März 2010 wird angeordnet.

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen die Antragsgegnerin und die Beigeladene je zur Hälfte. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Streitwertwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750,- EUR festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 34 Abs. 1; BauGB § 34 Abs. 2; BauNVO § 15;

Gründe