OVG Saarland - Urteil vom 17.06.2010
2 A 425/08
Normen:
LBO § 7 Abs. 6; LBO § 7 Abs. 7 S. 1; LBO § 68 Abs. 1; LBO § 82 Abs. 1; LBO § 95; LBO § 6; LBO § 64; LBO § 75; BGB § 242; ZPO § 727 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Saarlouis, vom 11.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 71/06

Nachbarrechtlicher Anspruch gegen eine Bauaufsichtsbehörde auf abschließende rechtliche Prüfung hinsichtlich der im konkreten Einzelfall in Betracht kommenden Einschreitensbefugnis; Zulässigkeit der isolierten Beurteilung einer auf einem Wohnhausanbau errichteten Dachterrasse in abstandsflächenrechtlicher Hinsicht; Rechtmäßigkeit der Befreiung von nachbarschützenden Anforderungen des Bauordnungsrechts auch gegen den Willen eines betroffenen Nachbarn nach entsprechenden Würdigung nachbarlicher Interessen; Erforderlichkeit der Feststellung tatsächlicher Betroffenheit eines Nachbarn durch ein streitgegenständliches Bauwerk für eine Ermessensreduzierung auf Null und damit einen nachbarlichen Einschreitensanspruch; Pflicht einer Bauaufsichtsbehörde zur Ermittlung der inhaltlichen Reichweite zivilrechtlicher Absprachen zwischen Bauherrn und von einem Bauvorhaben betroffenen Nachbarn im Wege der Auslegung und Würdigung; Anspruch eines Nachbarn auf bauaufsichtsbehördliches Einschreiten bei bereits vorhandenem für die zur Ausräumung seiner geltend gemachten Rechtsbeeinträchtigung ausreichenden und vollstreckbaren zivilgerichtlichen Titel; Pflicht einer Bauaufsichtsbehörde zur Durchsetzung einer gegenüber einem Bauherrn erlassenen Anordnung im Fall der Nichtbefolgung mit Mitteln des Verwaltungszwangs

OVG Saarland, Urteil vom 17.06.2010 - Aktenzeichen 2 A 425/08

DRsp Nr. 2010/11882

Nachbarrechtlicher Anspruch gegen eine Bauaufsichtsbehörde auf abschließende rechtliche Prüfung hinsichtlich der im konkreten Einzelfall in Betracht kommenden Einschreitensbefugnis; Zulässigkeit der isolierten Beurteilung einer auf einem Wohnhausanbau errichteten Dachterrasse in abstandsflächenrechtlicher Hinsicht; Rechtmäßigkeit der Befreiung von nachbarschützenden Anforderungen des Bauordnungsrechts auch gegen den Willen eines betroffenen Nachbarn nach entsprechenden Würdigung nachbarlicher Interessen; Erforderlichkeit der Feststellung tatsächlicher Betroffenheit eines Nachbarn durch ein streitgegenständliches Bauwerk für eine Ermessensreduzierung auf Null und damit einen nachbarlichen Einschreitensanspruch; Pflicht einer Bauaufsichtsbehörde zur Ermittlung der inhaltlichen Reichweite zivilrechtlicher Absprachen zwischen Bauherrn und von einem Bauvorhaben betroffenen Nachbarn im Wege der Auslegung und Würdigung; Anspruch eines Nachbarn auf bauaufsichtsbehördliches Einschreiten bei bereits vorhandenem für die zur Ausräumung seiner geltend gemachten Rechtsbeeinträchtigung ausreichenden und vollstreckbaren zivilgerichtlichen Titel; Pflicht einer Bauaufsichtsbehörde zur Durchsetzung einer gegenüber einem Bauherrn erlassenen Anordnung im Fall der Nichtbefolgung mit Mitteln des Verwaltungszwangs