OLG Bremen - Urteil vom 17.06.2013
3 U 36/11
Normen:
BGB § 906 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
LG Bremen, vom 24.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 1638/09

Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch bei Beeinträchtigung eines Restaurantbetriebes durch zwanzigmonatige Sondernutzung der Straße wegen Bauarbeiten auf dem Nachbargrundstück - nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch; Beeinträchtigung des Kontakts nach außen

OLG Bremen, Urteil vom 17.06.2013 - Aktenzeichen 3 U 36/11

DRsp Nr. 2013/16653

Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch bei Beeinträchtigung eines Restaurantbetriebes durch zwanzigmonatige Sondernutzung der Straße wegen Bauarbeiten auf dem Nachbargrundstück - nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch; Beeinträchtigung des "Kontakts nach außen"

1. Beeinträchtigt die auf Grund zeitweiliger Sondernutzung der Straße vor dem Nachbargrundstück verursachte Einwirkung auf ein Grundstück dessen ortsübliche Benutzung als Restaurant durch nachhaltige Behinderung des "Kontakts nach außen" (hier: fast durchgängige Sperrung der Straße für ca. 20 Monate wegen Bauarbeiten auf dem Nachbargrundstück), kann dies einen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch auslösen. 2. Der Ausgleich in Geld ist für die erlittene Einbuße insoweit zu leisten, als die Beeinträchtigung über das zumutbare Maß hinausgeht. Dabei ist es Aufgabe des Tatrichters, diese Zumutbarkeitsgrenze unter Abwägung aller Umstände des Falles zu bestimmen. 3. Ist der Ertrag aus einer gewerblichen Nutzung - hier als Restaurantbetrieb - beeinträchtigt, so ist dem Ausgleichsanspruch der Ertrag zu Grunde zu legen, der vor der Beeinträchtigung erzielt wurde.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Bremen vom 24.08.2011 (Az.: 1 O 1638/09) wie folgt abgeändert: