Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 28. April 2009 wird zugelassen, soweit sie sich gegen die Abweisung der Klageanträge zu 1. und 2. richtet.
Soweit er sich gegen die Abweisung des Klageantrags zu 3. richtet, wird der Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt.
Die Verteilung der Kosten des Antragsverfahrens bleibt der Entscheidung über die Berufung vorbehalten.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen ist er unbegründet.
1.
Die Berufung ist zuzulassen, soweit sie sich gegen die Abweisung der auf die Aufhebung der Baugenehmigungen vom 15. September 2005 und vom 21. Juni 2006 zielenden Klageanträge zu 1. und 2. durch das Verwaltungsgericht richtet. Insoweit weist die Rechtssache besondere rechtliche Schwierigkeiten im Sinne von §
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