OVG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 22.11.2019
8 A 11277/19.OVG
Normen:
LBauO § 88 Abs. 6 S. 1; LBauO § 88 Abs. 1; LBauO § 88 Abs. 4;
Vorinstanzen:
VG Trier, vom 02.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 33/19

Nachbarschützende Wirkung von Festsetzungen des Bebauungsplanes; Genehmigung einer vergrößerten Balkonanlage und Nachbarschutz

OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 22.11.2019 - Aktenzeichen 8 A 11277/19.OVG

DRsp Nr. 2019/17615

Nachbarschützende Wirkung von Festsetzungen des Bebauungsplanes; Genehmigung einer vergrößerten Balkonanlage und Nachbarschutz

Zur Frage der nachbarschützenden Wirkung von örtlichen Bauvorschriften.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 2. Juli 2019 wird hinsichtlich der Anfechtungsklage des Klägers gegen die den Beigeladenen erteilte Nachtragsbaugenehmigung vom 10. August 2017 insoweit zugelassen, als diese Verfügung die Errichtung einer Einfriedung (Grenzmauer) entlang der Grundstücksgrenze zum Kläger zum Gegenstand hat. Hinsichtlich der Verpflichtungsklage des Klägers wird die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 2. Juli 2019 insoweit zugelassen, als der Antrag des Klägers eine Verpflichtung zum bauaufsichtlichen Einschreiten hinsichtlich dieser Einfriedung (Grenzmauer) betrifft.

Im Übrigen wird der Berufungszulassungsantrag abgelehnt.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens zu tragen, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das erfolglos gebliebene Zulassungsverfahren auf 7.000,00 € und für das Berufungsverfahren vorläufig auf 3.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

LBauO § 88 Abs. 6 S. 1; LBauO § 88 Abs. 1; LBauO § 88 Abs. 4;

Gründe

I.