VG Freiburg - Beschluss vom 15.06.2016
4 K 1480/16
Normen:
BauGB § 34 Abs. 1; LBO § 2 Abs. 7; LBO § 34 Abs. 2;

Nachbarschutz; Bauplanungsrecht - Rücksichtnahmegebot; Grenzbau; Notwendige Fenster; Aufenthaltsraum; Küche; Bestandsschutz; Baulast

VG Freiburg, Beschluss vom 15.06.2016 - Aktenzeichen 4 K 1480/16

DRsp Nr. 2016/13149

Nachbarschutz; Bauplanungsrecht - Rücksichtnahmegebot; Grenzbau; Notwendige Fenster; Aufenthaltsraum; Küche; Bestandsschutz; Baulast

Hier: Sonder- und Einzelfall eines Verstoßes gegen das Rücksichtnahmegebot durch Anbau eines Gebäudes an ein unmittelbar an der Grenze des Nachbargrundstücks stehendes Gebäude, wenn durch diesen Anbau am Nachbargebäude notwendige Fenster im Sinne von § 34 Abs. 2 LBO zugebaut werden.

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die den Beigeladenen mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 13.04.2016 erteilte Baugenehmigung für den Neubau eines Geräteschuppens wird angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Der Streitwert wird auf 7.500 EUR festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 34 Abs. 1; LBO § 2 Abs. 7; LBO § 34 Abs. 2;

Gründe: