VG Freiburg - Beschluss vom 06.07.2010
4 K 952/10
Normen:
LBauO § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 2; LBauO § 5 Abs. 1 S. 3; LBauO § 5 Abs. 7; VwGO § 80 Abs. 5 S. 1; VwGO § 80 a Abs. 3;

Nachbarschutz bei fehlender öffentlich-rechtlicher Sicherung beiderseitiger Grenzbebauung; Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen Baugenehmigung

VG Freiburg, Beschluss vom 06.07.2010 - Aktenzeichen 4 K 952/10

DRsp Nr. 2010/12726

Nachbarschutz bei fehlender öffentlich-rechtlicher Sicherung beiderseitiger Grenzbebauung; Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen Baugenehmigung

1. Durch § 5 Abs. 1 Satz 2 LBO soll eine nur einseitige Grenzbebauung verhindert werden, die sich ergeben könnte, wenn das Bauplanungsrecht ein Bauvorhaben an der Grenze gestattet, ohne zugleich zwingend für das Nachbargrundstück eine entsprechende Bebauung vorzuschreiben. 2. Die öffentlich-rechtliche Sicherung im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO muss eine Anbauverpflichtung beinhalten, ein (bloße) Berechtigung dazu reicht nicht. 3. Eine auf dem Nachbargrundstück bereits vorhandene Grenzbebauung kann eine öffentlich-rechtliche Sicherung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO nur dann ersetzen, wenn das Bauvorhaben und das vorhandene Grenzgebäude zueinander in einer gewissen Beziehung stehen und die beiden Gebäude sich in relevanter Weise überdecken; maßgeblich ist, dass als Ergebnis einer beiderseitigen Grenzbebauung (hinsichtlich der gemeinsamen Grundstücksgrenze) der Eindruck einer geschlossenen Bauweise entsteht.