VG Freiburg - Beschluss vom 14.01.2010
1 K 2125/09
Normen:
GG Art. 2 Abs. 2; BauGB § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 3; BauGB § 212 a; BImSchG § 3 Abs. 1; BImSchG § 22 Abs. 1 S.1 Nr. 1; BImSchG § 22 Abs. 1 S.1 Nr. 2; 26. BImSchVO § 2; VwGO § 80 Abs. 5 S. 1;

Nachbarschutz gegen Mobilfunkbasisstation mit Antenne; unbegründeter Antrag auf Anordnung aufschiebender Wirkung gegen sofort vollziehbare Baugenehmigung

VG Freiburg, Beschluss vom 14.01.2010 - Aktenzeichen 1 K 2125/09

DRsp Nr. 2010/2626

Nachbarschutz gegen Mobilfunkbasisstation mit Antenne; unbegründeter Antrag auf Anordnung aufschiebender Wirkung gegen sofort vollziehbare Baugenehmigung

1. Die Anforderungen zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen und zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch elektromagnetische Felder werden durch die Verordnung über elektromagnetische Felder (26. BImSchV) konkretisiert; diese Verordnung enthält im Rahmen ihres Anwendungsbereichs eine verbindliche Konkretisierung der Anforderungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen. 2. Die Anforderungen der 26. BImSchV an Hochfrequenzanlagen genügen der sich aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ergebenden staatlichen Pflicht zum Schutz der menschlichen Gesundheit; bei Einhaltung der in § 2 in Verbindung mit Anhang 1 der 26. BImSchV bestimmten immissionsbezogenen Grenzwerte werden keine schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Immissionsschutzrechts hervorgerufen.