VG Stuttgart - Urteil vom 23.03.2010
6 K 2339/07
Normen:
BImSchG § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; BImSchG § 6 Abs. 1; BImSchG § 15 Abs. 1; BImSchG § 15 Abs. 2; BImSchG § 17; BImSchG § 19; BauGB § 35; LVwVfG BW § 44 Abs. 1; LVwVfG BW § 44 Abs. 2; VwGO § 42 Abs. 2; VwGO § 43 Abs. 1;

Nachbarschutz gegen Schießanlage; unbegründete Feststellungsklage zur Nichtigkeit der Baugenehmigung; Rechtsschutzinteresse bei Planungsänderung

VG Stuttgart, Urteil vom 23.03.2010 - Aktenzeichen 6 K 2339/07

DRsp Nr. 2010/6382

Nachbarschutz gegen Schießanlage; unbegründete Feststellungsklage zur Nichtigkeit der Baugenehmigung; Rechtsschutzinteresse bei Planungsänderung

1. Das Rechtsschutzinteresse für eine Klage gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung einer Schießanlage entfällt nicht dadurch, dass die Planung für die Schießanlage in mehreren Punkten geändert und auf eine entsprechende Anzeige nach § 15 Abs. 1 BImSchG hin ein sog. Freistellungsbescheid nach Abs. 2 dieser Vorschrift erlassen wurde. Eine Änderungsanzeige gem. § 15 BImSchG lässt den ursprünglich erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheid einschließlich seiner Nebenbestimmungen unberührt und verändert seinen Regelungs- und Gestattungsumfang nicht (vgl. Bay. VGH, Beschl. v. 17.11.2005 - 22 AS 05.2945 -, juris). Damit bildet der ursprüngliche Genehmigungsbescheid nach wie vor die rechtliche Grundlage für das Vorhaben auch in der geänderten Ausführung.