VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 15.07.2020
5 S 2522/18
Normen:
BauGB § 5 Abs. 1 S. 2; BauGB § 34 Abs. 2; BauNVO § 5; BImSchG § 3 Abs. 1;
Fundstellen:
BauR 2021, 56
Vorinstanzen:
VG Freiburg, vom 26.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 1259/16

Nachbarstreit um eine Baugenehmigung für die Erweiterung eines landwirtschaftlichen Betriebs; Anwendung der Geruchsimmissionsrichtlinie und der VDI-Richtlinie 3894 Blatt 1 und 2 bei in landwirtschaftlichen Betrieben von Tierhaltungsanlagen und Flüssigmistlagern ausgehenden Geruchsimmissionen; Bestimmung der Erheblichkeit von Geruchsimmissionen; Nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts; Bebauungszusammenhang; Rücksichtnahmegebot

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.07.2020 - Aktenzeichen 5 S 2522/18

DRsp Nr. 2020/11934

Nachbarstreit um eine Baugenehmigung für die Erweiterung eines landwirtschaftlichen Betriebs; Anwendung der Geruchsimmissionsrichtlinie und der VDI-Richtlinie 3894 Blatt 1 und 2 bei in landwirtschaftlichen Betrieben von Tierhaltungsanlagen und Flüssigmistlagern ausgehenden Geruchsimmissionen; Bestimmung der Erheblichkeit von Geruchsimmissionen; Nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts; Bebauungszusammenhang; Rücksichtnahmegebot

Zur Anwendung der Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL Fassung 2008) und der VDI-Richtlinie 3894 Blatt 1 und 2 bei Geruchsimmissionen, die in landwirtschaftlichen Betrieben von Tierhaltungsanlagen und Flüssigmistlagern ausgehen.

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 26. September 2017 - 3 K 1259/16 - wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens als Gesamtschuldner mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BauGB § 5 Abs. 1 S. 2; BauGB § 34 Abs. 2; BauNVO § 5; BImSchG § 3 Abs. 1;

Tatbestand

Die Kläger wenden sich gegen eine dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für eine Erweiterung seines landwirtschaftlichen Betriebs.