Auf die Rechtsbeschwerde des Gläubigers wird der Beschluss des Landgerichts Memmingen - 4. Zivilkammer - vom 31. Mai 2016 aufgehoben.
Auf die sofortige Beschwerde des Gläubigers wird der Beschluss des Amtsgerichts Günzburg - Abteilung für Vollstreckungssachen vom 22. März 2016 aufgehoben.
Der Gerichtsvollzieher wird angewiesen, einen Termin zur Nachbesserung der Vermögensauskunft vom 25. November 2015 zu bestimmen, den Schuldner aufzufordern, die unter Nr. 17 des Vermögensverzeichnisses angegebene Frage nach Ansprüchen aus Pacht-, Miet- und Leasingverträgen (auch Untermiete und Ansprüche auf Rückzahlung hinterlegter Mietkautionen) zu beantworten, und die Antwort in das Vermögensverzeichnis aufzunehmen.
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