BGH - Beschluss vom 15.12.2016
I ZB 54/16
Normen:
ZPO § 802c;
Fundstellen:
NJW 2017, 9
NJW-RR 2017, 633
Vorinstanzen:
AG Günzburg, vom 22.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen M 501/16
LG Memmingen, vom 31.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 44 T 506/16

Nachbesserung der vom Schuldner erteilten Vermögensauskunft i.R. der Zwangsvollstreckung; Vorlage eines äußerlich erkennbar unvollständigen, ungenauen oder widersprüchlichen Verzeichnisses durch den Schuldner

BGH, Beschluss vom 15.12.2016 - Aktenzeichen I ZB 54/16

DRsp Nr. 2017/4585

Nachbesserung der vom Schuldner erteilten Vermögensauskunft i.R. der Zwangsvollstreckung; Vorlage eines äußerlich erkennbar unvollständigen, ungenauen oder widersprüchlichen Verzeichnisses durch den Schuldner

Dem Verlangen des Gläubigers auf Nachbesserung des Vermögensverzeichnisses können nur die Angaben entgegengehalten werden, die im Vermögensverzeichnis dokumentiert sind. Auf nicht im Vermögensverzeichnis angeführte Angaben des Schuldners, die sich nur aus einer dienstlichen Stellungnahme des Gerichtsvollziehers ergeben, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Gläubigers wird der Beschluss des Landgerichts Memmingen - 4. Zivilkammer - vom 31. Mai 2016 aufgehoben.

Auf die sofortige Beschwerde des Gläubigers wird der Beschluss des Amtsgerichts Günzburg - Abteilung für Vollstreckungssachen vom 22. März 2016 aufgehoben.

Der Gerichtsvollzieher wird angewiesen, einen Termin zur Nachbesserung der Vermögensauskunft vom 25. November 2015 zu bestimmen, den Schuldner aufzufordern, die unter Nr. 17 des Vermögensverzeichnisses angegebene Frage nach Ansprüchen aus Pacht-, Miet- und Leasingverträgen (auch Untermiete und Ansprüche auf Rückzahlung hinterlegter Mietkautionen) zu beantworten, und die Antwort in das Vermögensverzeichnis aufzunehmen.