OLG Brandenburg - Beschluss vom 13.01.2021
11 U 11/19
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2; BGB § 426; BGB § 633; BGB § 635;
Vorinstanzen:
LG Neuruppin, - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 94/17

Nachfristsetzung bei Gewährleistungsansprüchen aus WerkvertragNichtbeitritt zum Prozess gegen einen Bauherrn nach Streitverkündung als endgültige Ablehnung der NachbesserungAblehnung der Nachbesserung wegen fehlender Qualifikation des HandwerkersFehlender Meistertitel im Dachdeckerhandwerk als Grund für die Ablehnung der Nachbesserung

OLG Brandenburg, Beschluss vom 13.01.2021 - Aktenzeichen 11 U 11/19

DRsp Nr. 2023/6713

Nachfristsetzung bei Gewährleistungsansprüchen aus Werkvertrag Nichtbeitritt zum Prozess gegen einen Bauherrn nach Streitverkündung als endgültige Ablehnung der Nachbesserung Ablehnung der Nachbesserung wegen fehlender Qualifikation des Handwerkers Fehlender Meistertitel im Dachdeckerhandwerk als Grund für die Ablehnung der Nachbesserung

Der Nichtbeitritt zum Prozess gegen den Bauherrn durch einen Bauhandwerker ist eine rein prozessuale Entscheidung und bedeutet nicht, dass der Handwerker die Nachbesserung endgültig abgelehnt hätte. Selbst wenn für die Führung eines Dachdeckerbetriebs ein Meistertitel erforderlich wäre und der mit dem Gewerk beauftragte Handwerker kein Meister ist, beträfe dies nur die öffentlich-rechtlichen Anforderungen und führt nicht dazu, dass die Ausführung von Nachbesserungsarbeiten durch den Handwerker dem Auftraggeber nicht zumutbar wäre, zumal der Handwerker jederzeit einen Meister hinzuziehen kann.

Der Kläger wird darauf hingewiesen, dass das Berufungsgericht beabsichtigt, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO seine Berufung als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.

Der Kläger erhält Gelegenheit, binnen drei Wochen ab Zustellung zu diesem Hinweis schriftlich Stellung zu nehmen, gegebenenfalls die Berufung zurückzunehmen.

Normenkette:

ZPO § 522 Abs. 2; BGB § 426; BGB § 633; BGB § 635;

Gründe: