BGH - Urteil vom 29.03.1990
VII ZR 240/88
Normen:
VOB/A § 22 Nr.4;
Fundstellen:
BGHR VOB/A § 22 Angebot 1
BauR 1990, 463
DB 1990, 1280
DRsp I(138)592a
MDR 1990, 813
NJW-RR 1990, 858
WM 1990, 1207
ZfBR 1990, 195
Vorinstanzen:
OLG Hamm,
LG Detmold,

Nachholung einer Erklärung eines Bieters

BGH, Urteil vom 29.03.1990 - Aktenzeichen VII ZR 240/88

DRsp Nr. 1992/1303

Nachholung einer Erklärung eines Bieters

»Ein Bieter darf die in den Ausschreibungsunterlagen geforderte, aber versehentlich unterlassene Erklärung darüber, ob er einen Lehrling beschäftigt, noch während des Eröffnungstermins nachholen.«

Normenkette:

VOB/A § 22 Nr.4;

Tatbestand:

Die Beklagte schrieb 1985 Kanalbauarbeiten öffentlich aus. Dabei legte sie die VOB/A zugrunde. Die Klägerin beteiligte sich an der Ausschreibung, füllte aber versehentlich die Ziffer 2.13 des Angebotsblanketts (in der eine Erklärung darüber verlangt wurde, ob und wieviel Lehrlingsausbildungsplätze im Betrieb des Bieters vorhanden und belegt sind) nicht aus, obwohl die Beklagte anschließend darauf hinwies, daß sie berechtigt sei, Lehrlingsausbildungsbetriebe bei der Vergabe gemäß dem Ministerialerlaß NRW vom 7. Juli 1982 zu bevorzugen.