Die Beklagte schrieb 1985 Kanalbauarbeiten öffentlich aus. Dabei legte sie die VOB/A zugrunde. Die Klägerin beteiligte sich an der Ausschreibung, füllte aber versehentlich die Ziffer 2.13 des Angebotsblanketts (in der eine Erklärung darüber verlangt wurde, ob und wieviel Lehrlingsausbildungsplätze im Betrieb des Bieters vorhanden und belegt sind) nicht aus, obwohl die Beklagte anschließend darauf hinwies, daß sie berechtigt sei, Lehrlingsausbildungsbetriebe bei der Vergabe gemäß dem Ministerialerlaß NRW vom 7. Juli 1982 zu bevorzugen.
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