OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 21.12.2023
11 Verg 4/23
Normen:
GWB § 97 Abs. 2; GWB § 97 Abs. 6; GWB § 168 Abs. 1 S. 3; VgV § 56 Abs. 2;
Fundstellen:
VS 2024, 23

Nachprüfungsverfahren gegen die Vergabe von Sicherheitsdienstleistungen für Hessische Erstaufnahmeeinrichtungen an einen Konkurrenten; Aufklärung aller über das Informationsblatt hinausgehende Ausschreibungsanfordernisse

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 21.12.2023 - Aktenzeichen 11 Verg 4/23

DRsp Nr. 2024/5224

Nachprüfungsverfahren gegen die Vergabe von Sicherheitsdienstleistungen für Hessische Erstaufnahmeeinrichtungen an einen Konkurrenten; Aufklärung aller über das Informationsblatt hinausgehende Ausschreibungsanfordernisse

Tenor

1. Der Beschluss der 1. Vergabekammer des Landes Hessen vom 11.07.2023 mit dem Aktenzeichen RPDA - III Stab VK VOB-96e 01.02/13-2023/1 wird abgeändert und die Antragsgegnerin verpflichtet, das Vergabeverfahren zur Vergabe des Auftrags "Sicherheitsdienstleistungen für Hessische Erstaufnahmeeinrichtungen", EU-Auftragsbekanntmachung ... vom 09.02.2022, aufzuheben und bei fortbestehender Beschaffungsabsicht erneut auszuschreiben.

2. Von den Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen der Antragstellerin sowie den Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen der Antragstellerin haben die Antragstellerin und die Antragsgegnerin jeweils 50% zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Aufwendungen selbst.

3. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten durch die Antragstellerin vor der Vergabekammer wird für notwendig erklärt.

4. Der Wert des Verfahrens vor dem Vergabesenat wird auf € 5.762.479,60 € festgesetzt.

Normenkette:

GWB § 97 Abs. 2; GWB § 97 Abs. 6; GWB § 168 Abs. 1 S. 3; § Abs. ;