Der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihrer sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss der 1. Vergabekammer des Landes Hessen vom 29. September 2023, 96e 01.02/25-2023/1, bis zur Beschwerdeentscheidung zu verlängern, wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin möge bis zum 29.12.2023 mitteilen, ob die sofortige Beschwerde aufrecht erhalten wird.
I.
Die Antragstellerin wendet sich gegen die beabsichtigte Vergabe der Unterhalts- und der Glasreinigung durch die Antragsgegnerin.
Die Vergabekammer hat den Sachverhalt - von den Beteiligten unangefochten - wie folgt festgestellt ("(...)" bezeichnet Auslassungen durch den Senat, "[...]" Auslassungen durch die Vergabekammer):
1. 2. 3. 4. 1. 2. 3. 4. 1. 2. 3. 4.
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