OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 04.12.2023
11 Verg 5/23
Normen:
GWB § 173 I 3; GWB § 161 Abs. 2;
Fundstellen:
VS 2024, 16

Nachprüfungsverfahren über die Vergabe eines Auftrags über Unterhalts- und der Glasreinigung für eine Hochschule; Abwägung zwischen den Folgen einer Verzögerung der Vergabe bis zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde und den mit einer weiteren Verzögerung verbundenen Vorteile

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 04.12.2023 - Aktenzeichen 11 Verg 5/23

DRsp Nr. 2024/3290

Nachprüfungsverfahren über die Vergabe eines Auftrags über Unterhalts- und der Glasreinigung für eine Hochschule; Abwägung zwischen den Folgen einer Verzögerung der Vergabe bis zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde und den mit einer weiteren Verzögerung verbundenen Vorteile

Tenor

Der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihrer sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss der 1. Vergabekammer des Landes Hessen vom 29. September 2023, 96e 01.02/25-2023/1, bis zur Beschwerdeentscheidung zu verlängern, wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin möge bis zum 29.12.2023 mitteilen, ob die sofortige Beschwerde aufrecht erhalten wird.

Normenkette:

GWB § 173 I 3; GWB § 161 Abs. 2;

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich gegen die beabsichtigte Vergabe der Unterhalts- und der Glasreinigung durch die Antragsgegnerin.

Die Vergabekammer hat den Sachverhalt - von den Beteiligten unangefochten - wie folgt festgestellt ("(...)" bezeichnet Auslassungen durch den Senat, "[...]" Auslassungen durch die Vergabekammer):

1. 2. 3. 4. 1. 2. 3. 4. 1. 2. 3. 4.