BVerwG - Urteil vom 24.03.2010
4 CN 3.09
Normen:
VwGO § 42 Abs. 2; VwGO § 47 Abs. 2 Buchst. a; VwGO § 74 Abs. 1 S. 2; VwGO § 137 Abs. 1; BauGB § 3 Abs. 2; BauGB § 214 Abs. 4; BauNVO § 11;
Fundstellen:
BauR 2010, 1051
DVBl 2010, 779
DÖV 2010, 616
NVwZ 2010, 782
UPR 2010, 277
ZfBR 2010, 471
Vorinstanzen:
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 08.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 7 D 113/07

Nachträgliche Unzulässigkeit eines anhängigen Normenkontrollverfahrens bei Durchführung eines ergänzenden Verfahrens durch die Gemeinde; Notwendigkeit einer Einwendung aufgrund erneuter öffentlicher Auslegung zur Begründung einer nachträglichen Unzulässigkeit des Normenkontrollverfahrens

BVerwG, Urteil vom 24.03.2010 - Aktenzeichen 4 CN 3.09

DRsp Nr. 2010/7321

Nachträgliche Unzulässigkeit eines anhängigen Normenkontrollverfahrens bei Durchführung eines ergänzenden Verfahrens durch die Gemeinde; Notwendigkeit einer Einwendung aufgrund erneuter öffentlicher Auslegung zur Begründung einer nachträglichen Unzulässigkeit des Normenkontrollverfahrens

Führt eine Gemeinde während eines anhängigen Normenkontrollverfahrens ein ergänzendes Verfahren durch, wird der anhängige Normenkontrollantrag nicht nachträglich gemäß § 47 Abs. 2a VwGO unzulässig, wenn der Antragsteller im Rahmen der erneuten öffentlichen Auslegung keine Einwendungen erhebt.

Tenor

Die Revisionen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 8. Juni 2009 werden zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen die Kosten des Revisionsverfahrens je zur Hälfte.

Normenkette:

VwGO § 42 Abs. 2; VwGO § 47 Abs. 2 Buchst. a; VwGO § 74 Abs. 1 S. 2; VwGO § 137 Abs. 1; BauGB § 3 Abs. 2; BauGB § 214 Abs. 4; BauNVO § 11;

Gründe

I

Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan Nr. 131 "Kaufland".

Das Plangebiet liegt im Süden der S.er Innenstadt. Im Südwesten des Plangebiets ist ein Sondergebiet mit der Zweckbestimmung "Verbrauchermarkt" festgesetzt. Für dieses Gebiet enthält der Plan folgende textliche Festsetzungen:

1.3 Sondergebiet SO Verbrauchermarkt