BGH - Beschluss vom 14.10.2020
IV ZB 4/20
Normen:
GVG § 172 Nr. 2 -3; GVG § 174 Abs. 3 S. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2020, 2016
MDR 2020, 1459
MDR 2021, 18
NJW-RR 2020, 1389
VersR 2020, 1605
WM 2021, 701
WRP 2021, 409
ZInsO 2023, 1540
r+s 2020, 642
r+s 2022, 310
Vorinstanzen:
LG Mainz, vom 10.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 68/18
OLG Koblenz, vom 09.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 10 W 325/19

Nachträgliche Zulassung der Rechtsbeschwerde aufgrund einer Anhörungsrüge; Ausspruch einer Geheimhaltungsverpflichtung nach dem Ermessen des Gerichts auch gegenüber einzelnen in der nichtöffentlichen Verhandlung anwesenden Personen

BGH, Beschluss vom 14.10.2020 - Aktenzeichen IV ZB 4/20

DRsp Nr. 2020/15697

Nachträgliche Zulassung der Rechtsbeschwerde aufgrund einer Anhörungsrüge; Ausspruch einer Geheimhaltungsverpflichtung nach dem Ermessen des Gerichts auch gegenüber einzelnen in der nichtöffentlichen Verhandlung anwesenden Personen

1. Zur nachträglichen Zulassung der Rechtsbeschwerde aufgrund einer Anhörungsrüge.2. Eine Geheimhaltungsverpflichtung nach § 174 Abs. 3 Satz 1 GVG kann in den Fällen des § 172 Nr. 2 und 3 GVG nach dem Ermessen des Gerichts auch gegenüber einzelnen in der nichtöffentlichen Verhandlung anwesenden Personen ausgesprochen werden.

Tenor

Die Rechtsbeschwerden der Klägerin und ihrer Prozessbevollmächtigten erster und zweiter Instanz gegen den Beschluss des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 9. Oktober 2019 in der Fassung des Beschlusses vom 13. Dezember 2019 werden auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

GVG § 172 Nr. 2 -3; GVG § 174 Abs. 3 S. 1;

Gründe

I. Die Klägerin, die bei der Beklagten eine private Krankenversicherung unterhält, wendet sich mit ihrer Klage gegen mehrere von der Beklagten vorgenommene Beitragserhöhungen.