BGH - Urteil vom 13.01.2017
V ZR 96/16
Normen:
WEG § 13 Abs. 2 S. 1; WEG § 14 Nr. 1; WEG § 15 Abs. 2 S. 1; WEG § 22 Abs. 1;
Fundstellen:
MDR 2017, 511
NZM 2017, 447
ZMR 2017, 319
Vorinstanzen:
AG Cottbus, vom 23.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 37 C 5/14 WEG
LG Frankfurt/Oder, vom 14.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 16 S 264/14

Nachträglicher Einbau eines Personenaufzugs durch einen Wohnungseigentümer auf eigene Kosten mit Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer; Einbau des Aufzugs für einzelne bau- und zahlungswillige Wohnungseigentümer; Vereinbarung der Wohnungseigentümer bzgl. der Einräumung eines Sondernutzungsrechts an dem für den Einbau vorgesehenen Treppenhausteil

BGH, Urteil vom 13.01.2017 - Aktenzeichen V ZR 96/16

DRsp Nr. 2017/3487

Nachträglicher Einbau eines Personenaufzugs durch einen Wohnungseigentümer auf eigene Kosten mit Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer; Einbau des Aufzugs für einzelne bau- und zahlungswillige Wohnungseigentümer; Vereinbarung der Wohnungseigentümer bzgl. der Einräumung eines Sondernutzungsrechts an dem für den Einbau vorgesehenen Treppenhausteil

Der nachträgliche Einbau eines Personenaufzugs durch einen Wohnungseigentümer auf eigene Kosten kann grundsätzlich nur mit Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer erfolgen; er begründet in aller Regel - anders als etwa der Einbau eines Treppenlifts oder einer Rollstuhlrampe - auch dann einen Nachteil im Sinne von § 22 Abs. 1 i.V.m. § 14 Nr. 1 WEG für die übrigen Wohnungseigentümer, wenn der bauwillige Wohnungseigentümer aufgrund einer Gehbehinderung auf den Aufzug angewiesen ist, um seine Wohnung zu erreichen. Soll der einzubauende Personenaufzug nur einzelnen bau- und zahlungswilligen Wohnungseigentümern zur Verfügung stehen, wird diesen ein Sondernutzungsrecht an dem für den Einbau vorgesehenen Treppenhausteil eingeräumt; hierfür bedarf es einer Vereinbarung der Wohnungseigentümer.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 14. März 2016 aufgehoben.