OVG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 08.05.2019
8 B 10483/19.OVG
Normen:
BImSchG § 3 Abs. 1; BImSchG § 5 Abs. 1 Nr. 1; UVPG a.F. § 3c; UVPG § 5 Abs. 3 S. 2; UmwRG § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und S. 2; TA Lärm;
Vorinstanzen:
VG Neustadt a.d.W., vom 01.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 L 1545/18

Nachvollziehbarkeit des Ergebnisses einer durchgeführten UVP-Vorprüfung hinsichtlich des Kollisionsrisikos für Rotmilan und Wespenbussard durch Windenergieanlagen; Einstufung des Schutzniveaus eines im Sondergebiet gelegenen Beherbergungsbetriebs hinsichtlich von Windenergieanlagen ausgehenden Lärmimmissionen

OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 08.05.2019 - Aktenzeichen 8 B 10483/19.OVG

DRsp Nr. 2019/8204

Nachvollziehbarkeit des Ergebnisses einer durchgeführten UVP-Vorprüfung hinsichtlich des Kollisionsrisikos für Rotmilan und Wespenbussard durch Windenergieanlagen; Einstufung des Schutzniveaus eines im Sondergebiet gelegenen Beherbergungsbetriebs hinsichtlich von Windenergieanlagen ausgehenden Lärmimmissionen

1. Zur Nachvollziehbarkeit des Ergebnisses einer durchgeführten UVP-Vorprüfung hinsichtlich des Kollisionsrisikos für Rotmilan und Wespenbussard durch Windenergieanlagen.2. Zur Einstufung des Schutzniveaus eines im Sondergebiet gelegenen Beherbergungsbetriebs hinsichtlich von Windenergieanlagen ausgehenden Lärmimmissionen.

Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 1. März 2019 wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 15.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

BImSchG § 3 Abs. 1; BImSchG § 5 Abs. 1 Nr. 1; UVPG a.F. § 3c; UVPG § 5 Abs. 3 S. 2; UmwRG § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und S. 2; TA Lärm;

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.