BVerwG - Beschluss vom 27.06.2019
4 B 19.19
Normen:
BauGB § 42 Abs. 2; BauGB (1987) § 215 Abs. 1 Nr. 2; GG Art. 14 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
VGH Bayern, vom 25.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 B 18.2506

Nachweis der rechtzeitigen ordnungsgemäßen Geltendmachung eines erheblichen Abwägungsmangels bei Fehlen der vollständigen Verfahrensakte; Beschränkung des Eigentums durch Festsetzungen des Bebauungsplans hinsichtlich Ausschlusses einer privatnützigen Nutzungsmöglichkeit eines Grundstücks i.R.e. Entschädigungsanspruchs; Inzidente Prüfung eines Bebauungsplans

BVerwG, Beschluss vom 27.06.2019 - Aktenzeichen 4 B 19.19

DRsp Nr. 2019/12995

Nachweis der rechtzeitigen ordnungsgemäßen Geltendmachung eines erheblichen Abwägungsmangels bei Fehlen der vollständigen Verfahrensakte; Beschränkung des Eigentums durch Festsetzungen des Bebauungsplans hinsichtlich Ausschlusses einer privatnützigen Nutzungsmöglichkeit eines Grundstücks i.R.e. Entschädigungsanspruchs; Inzidente Prüfung eines Bebauungsplans

Ist die vorinstanzliche Entscheidung auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, kommt die Revisionzulassung nur in Betracht, wenn hinsichtlich jeder dieser Begründungen ein Revisionszulassungsgrund dargelegt wird und vorliegt.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 25. Februar 2019 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20 000 € festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 42 Abs. 2; BauGB (1987) § 215 Abs. 1 Nr. 2; GG Art. 14 Abs. 1 S. 1;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Die Revision ist nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr der Kläger beimisst.