BGH - Urteil vom 25.06.2015
VII ZR 220/14
Normen:
BGB § 638; ZPO § 717 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
BauR 2015, 1664
BauR 2015, 6
MDR 2015, 999
ZfBR 2015, 676
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 09.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 223/03
OLG Koblenz, vom 02.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 11 U 1524/11

Nachweis des Zwecks der Mängelbeseitigung im Rahmen entsprechend deklarierter aufgewendeter Kosten

BGH, Urteil vom 25.06.2015 - Aktenzeichen VII ZR 220/14

DRsp Nr. 2015/13303

Nachweis des Zwecks der Mängelbeseitigung im Rahmen entsprechend deklarierter aufgewendeter Kosten

a) Verlangt der Auftraggeber Ersatz der von ihm aufgewendeten Mängelbeseitigungskosten, so hat er darzulegen, dass die durchgeführten Maßnahmen der Mängelbeseitigung dienten. Es besteht keine Vermutung, dass stets sämtliche von einem Drittunternehmer im Zuge einer Mängelbeseitigungsmaßnahme durchgeführten Arbeiten ausschließlich der Mängelbeseitigung dienen. Ein im Verhältnis zum Auftragnehmer schützenswertes Vertrauen des Auftraggebers, der Drittunternehmer werde nur Arbeiten zur Mängelbeseitigung durchführen, besteht nicht.b) Wird ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil im Rechtsmittelzug teilweise abgeändert, so besteht ein Schadensersatzanspruch des Schuldners aus § 717 Abs. 2 Satz 2 ZPO nur, soweit das Urteil zum Nachteil des Gläubigers abgeändert worden ist (Anschluss an BGH, Versäumnisurteil vom 8. März 2007 - VII ZR 101/05, BauR 2007, 912 = NZBau 2007, 446, [...] Rn. 10).

Tenor

Die Revision der Beklagten zu 2 wird zurückgewiesen.

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