Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Streitwert wird für beide Instanzen auf 10.000 € festgesetzt.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Das Vorbringen des Klägers führt nicht zu den geltend gemachten ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des Urteils (§
Der Kläger meint, bei der maßgeblichen Umgebung handele es sich um ein durch Wohnbebauung geprägtes Gebiet, in das sich die Arbeiterunterkunft der Beigeladenen nicht einfüge, das Verwaltungsgericht berücksichtige nicht hinreichend die konkrete Struktur und den Charakter des Wohngebiets sowie die aus dem Vorhaben resultierenden Beeinträchtigungen, das Wohngebiet sei durch typische Einfamilienhausbebauung geprägt und überwiegend von Familien mit Kindern im Kindergarten- und Schulalter bewohnt, es handele sich um eine Tempo-30-Zone, die einem verkehrsberuhigten Bereich nahekomme, insgesamt habe der Bereich den Charakter eines reinen Wohngebiets.
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