BVerwG - Beschluss vom 09.04.2019
4 B 10.19
Normen:
BauGB § 35 Abs. 4 S. 1 Nr. 5 Buchst. a); VwGO § 108 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
VGH Bayern, vom 27.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 1 B 16.1879

Nachweis einer andauernden Wohnnutzung i.R.d. Erteilung einer Baugenehmigung für die Erweiterung eines Gebäudes im Außenbereich als begünstigtes Vorhaben

BVerwG, Beschluss vom 09.04.2019 - Aktenzeichen 4 B 10.19

DRsp Nr. 2019/8659

Nachweis einer andauernden Wohnnutzung i.R.d. Erteilung einer Baugenehmigung für die Erweiterung eines Gebäudes im Außenbereich als begünstigtes Vorhaben

Tenor

Die Beschwerde des Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27. November 2018 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beigeladene.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 000 € festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 35 Abs. 4 S. 1 Nr. 5 Buchst. a); VwGO § 108 Abs. 1 S. 1;

Gründe

Die klagende Gemeinde wendet sich gegen eine Baugenehmigung für die Erweiterung eines Gebäudes im Außenbereich (im Einzelnen BVerwG, Urteil vom 3. August 2016 - 4 C 3.15 - BVerwGE 155, 390). Der beigeladene Bauherr hält sein Vorhaben für begünstigt nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 BauGB, da ein zulässigerweise errichtetes Wohngebäude erweitert werde. Die Klage der Gemeinde war in den Vorinstanzen erfolgreich. Der Verwaltungsgerichtshof hat angenommen, eine Wohnnutzung ab dem Jahr 1959 sei nicht nachgewiesen, jedenfalls aber im Jahr 1989 aufgegeben worden (UA Rn. 29).

Die auf alle Revisionszulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde bleibt erfolglos.