Die Erinnerung der Klägerin gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung vom 12. Mai 2016 zum Kassenzeichen 1180 0344 1953 wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Die mit Schriftsatz vom 15. August 2016 sinngemäß eingelegte Erinnerung der Klägerin bleibt ohne Erfolg. Der Kostenansatz in der Kostenrechnung vom 12. Mai 2016 zum Kassenzeichen 1180 0344 1953 ist weder dem Grunde noch der Höhe nach zu beanstanden.
Die Kostengrundentscheidung zu Lasten der Klägerin ergibt sich aus den unanfechtbaren Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Januar 2016 -
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