OLG Dresden - Beschluss vom 25.07.2019
4 U 1087/19
Normen:
UWG § 12 Abs. 2;
Fundstellen:
ZUM-RD 2020, 123
Vorinstanzen:
LG Dresden, - Vorinstanzaktenzeichen O 2402/18

Namentliche Erwähnung eines Angeklagten in einer BerichterstattungSelbstwiderlegung der Dringlichkeitsvermutung in einer Eilsache

OLG Dresden, Beschluss vom 25.07.2019 - Aktenzeichen 4 U 1087/19

DRsp Nr. 2019/14617

Namentliche Erwähnung eines Angeklagten in einer Berichterstattung Selbstwiderlegung der Dringlichkeitsvermutung in einer Eilsache

1. In einstweiligen Verfügungsverfahren über eine Äußerungssache kommt eine Selbstwiderlegung der Dringlichkeitsvermutung in Betracht, wenn der Betroffene sich die Frist zur Berufungsbegründung verlängern lässt und die Begründung erst im Verlauf dieser verlängerten Frist vorlegt. 2. Die namentliche Erwähnung eines Angeklagten in einer Berichterstattung kommt grundsätzlich nur in Fällen schwerer Kriminalität oder bei die Öffentlichkeit besonders berührenden Straftaten in Betracht. 3. Wird das Hauptverfahren eröffnet, ist einiger Beweis für eine Täterschaft erbracht und eine Verdachtsberichterstattung auch ohne Einholung einer Stellungnahme des Angeklagten zulässig.

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen.

2. Der Kläger hat Gelegenheit, innerhalb von drei Wochen Stellung zu nehmen. Er sollte allerdings auch die Rücknahme der Berufung in Erwägung ziehen.

3. Der Termin vom 10.9.2019 wird aufgehoben.

4. Es ist beabsichtigt, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 10.000,- € festzusetzen.

Normenkette:

UWG § 12 Abs. 2;

Gründe: