OLG Stuttgart - Beschluss vom 09.10.2019
6 W 47/19
Normen:
GKG § 39 Abs. 1;
Fundstellen:
WM 2019, 2310
Vorinstanzen:
LG Ulm, vom 24.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 175/18

Negative Feststellungsklage nach Widerruf eines Finanzierungsvertrags für ein KfzKeine Addition der Streitwerte für den Antrag gegen den Hersteller und gegen die finanzierende BankUnterschiedliche rechtliche Grundlage der Klagebegehren

OLG Stuttgart, Beschluss vom 09.10.2019 - Aktenzeichen 6 W 47/19

DRsp Nr. 2019/15592

Negative Feststellungsklage nach Widerruf eines Finanzierungsvertrags für ein Kfz Keine Addition der Streitwerte für den Antrag gegen den Hersteller und gegen die finanzierende Bank Unterschiedliche rechtliche Grundlage der Klagebegehren

1. Für eine negative Feststellungsklage nach Widerruf eines Kfz-Finanzierungsvertrags ist grundsätzlich die Summe aus Nettodarlehensbetrag und der auf den Kaufpreis geleisteten Anzahlung maßgeblich.2. Die Streitwerte für den Antrag gegen den Hersteller und gegen die finanzierende Bank sind wegen wirtschaftlicher Identität nicht zu addieren, weil der Käufer/Darlehensnehmer - auf unterschiedlicher rechtlicher Grundlage - jeweils die Rückerstattung des Kaufpreises gegen Rückgabe des Kfz erreichen will.

Tenor

1.

Die Beschwerde der Klägervertreterin gegen den Beschluss des Landgerichts Ulm vom 24.01.2019 in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 09.08.2019, Az. 4 O 175/18, wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Beschluss wie folgt abgeändert wird:

Der Streitwert wird auf bis 40.000 € festgesetzt.

2.

Das Verfahren ist gebührenfrei, außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 39 Abs. 1;

Gründe

I.