BFH - Urteil vom 25.07.2001
VI R 18/99
Normen:
EStG § 70 Abs. 3 ; AO (1977) § 173 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BB 2001, 2361
BFHE 196, 260
BStBl II 2002, 81
DB 2001, 2632
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz,

Neue Tatsachen bei Kindergeldbescheiden

BFH, Urteil vom 25.07.2001 - Aktenzeichen VI R 18/99

DRsp Nr. 2001/15925

Neue Tatsachen bei Kindergeldbescheiden

»§ 173 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977 wird nicht durch § 70 Abs. 3 EStG verdrängt; beide Vorschriften sind nebeneinander anwendbar.«

Normenkette:

EStG § 70 Abs. 3 ; AO (1977) § 173 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist der Vater eines 1972 geborenen Sohnes und einer 1975 geborenen Tochter. Nach der Trennung des Klägers von seiner Ehefrau lebten die Kinder im Haushalt des Klägers. Im Rahmen der Antragstellung für das Kindergeld im Mai/Juni 1995 gab der Kläger an, dass seine Ehefrau für die Kinder Kindergeld, möglicherweise auch Kindergeldzuschlag beziehe oder bezogen habe. Die Frage, ob in den letzten sieben Monaten vor der Antragstellung für seine Kinder ein Kinderzuschuss zu einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt worden sei, verneinte der Kläger. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Arbeitsamt --Familienkasse--) bewilligte mit Bescheid vom 23. November 1995 Kindergeld für den Sohn und mit Bescheid vom 10. Januar 1996 Kindergeld für die Tochter des Klägers jeweils rückwirkend ab November 1994.