OLG Stuttgart - Urteil vom 06.06.2019
2 U 218/18
Normen:
ZPO § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 27.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 50/18

Neuvergabe einer Konzession für die StromversorgungMehrere Rügen als selbständige prozessuale StreitgegenständeBestimmtheit eines VerbotsantragsDurchführung eines Verhandlungsverfahrens kein Verstoß gegen das TransparenzgebotZulässigkeit einzelner Auswahlkriterien

OLG Stuttgart, Urteil vom 06.06.2019 - Aktenzeichen 2 U 218/18

DRsp Nr. 2019/11118

Neuvergabe einer Konzession für die Stromversorgung Mehrere Rügen als selbständige prozessuale Streitgegenstände Bestimmtheit eines Verbotsantrags Durchführung eines Verhandlungsverfahrens kein Verstoß gegen das Transparenzgebot Zulässigkeit einzelner Auswahlkriterien

1. Wird in einem Verfahren zur Vergabe eines Wegenutzungsvertrags für Energieversorgungsleitungen gem. §§ 46, 47 EnWG gerügt, dass die Grundsätze eines transparenten und diskriminierungsfreien Verfahrens verletzt seien, bildet im gerichtlichen Verfahren jede einzelne Rüge einen selbständigen prozessualen Streitgegenstand.2. Der Verbotsantrag muss i. S. d. § 253 Abs. 2 ZPO so bestimmt gefasst sein, dass klar erkennbar ist, welche einzelnen Rechtsverletzungen Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens sind. Ausreichend sind Kurzbezeichnungen der Rügen, wenn sie den in den Schriftsätzen näher ausgeführten Rügen eindeutig zugeordnet werden können. Ungeeignet ist jedoch die pauschale Bezugnahme auf ein vorgerichtliches Rügeschreiben, wenn in diesem nicht nur konkrete Rügen erhoben, sondern auch bloße Stellungnahmen abgegeben und Fragen gestellt werden.